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Satzung des RSV Eiserfeld e. V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der am 29. Oktober 2001 in Eiserfeld gegründete Verein führt den Namen RSV Eiserfeld Handball.

2. Der Sitz des Vereins ist Siegen. 

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“. 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports sowie der Jugendarbeit. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der möglichen Jugendabteilung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Stimmrecht. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich. 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet: 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch Austritt des Mitglieds, 

c) durch Ausschluss aus dem Verein. 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

3. Der Austritt ist nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich. 

4. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat. 

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. 

§ 6 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. 

2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

3. Alles weitere regelt die Beitragsordnung. 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstand. 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten. 

3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

4. Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. 

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiterin und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewährten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. 

8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: 

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr, 

b) Feststellung der Jahresrechnung, 

c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, 

d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, 

e) Entlastung des Vorstandes, 

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, 

g) Wahl des Vorstandes, 

h) Wahl der Kassenprüfer, 

i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen. 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: 

a) dem/der Vorsitzenden, 

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 

c) dem/der Geschäftsführer/in 

d) dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in

e) dem/der Schatzmeister/in 

f) 1 bis zu 4 Beisitzern. 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 

a) der/die Vorsitzende, 

b) der/die stellvertretende Vorsitzende, 

c) der/die Geschäftsführer/in 

d) der/die Schatzmeister/in 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam mit dem/die Geschäftsführer/in oder Kassenwart/in oder gemeinsam durch den/die Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. 

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Neuer gewählt ist. 

4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder – hiervon mindestens 2 Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB – anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. 

§ 11 Jugend des Vereins

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. 

Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. 

§ 12 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht. 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Universität Siegen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Hochschulsports verwendet werden darf. 

2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt. 

 

Siegen, den 29. Oktober 2001